Il. Besteht ein solches Zugriffsrecht auch dann, wenn das US-
amerikanische Unternehmen eine deutsche Tochter nach deutschem
Recht gründet und die Cloud auf deutschem Hoheitsgebiet betreibt
(sich also die Hardware in Deutschland befindet)?
(Fragestellung 3)
Kurzantwort: Die Regelungen des CLOUD-Acts stellen klar, dass einem
Herausgabeverlangen von US-Strafverfolgungsbehdrden auch dann Folge zu leisten ist, wenn die Daten auf einem Server auRerhalb der USA gespechert sind. Dies ist auch der Fall, wenn der Server durch eine europaische Tochtergesellschaft eine US-Konzerns betrieben wird, soweit das US-Unternehmen eine Herausgabe der Daten bei der Tochtergesellschaft veranlassen kann.